Pressemitteilung
Unterschriftensammlung für Bürgerantrag zur Mobilfunkversorgung der Stadt Mainburg gestartet
Mindestens 1 % der Wahlberechtigten in Mainburg müssen unterschreiben, damit der Bürgerantrag dem Stadtrat vorgelegt werden kann. Im Folgenden der genaue Wortlaut des Bürgerantrags:
Bürgerantrag an die Stadt Mainburg
Hiermit stellen wir folgenden Antrag an die Stadt Mainburg zum Thema Mobilfunk:
Die Stadt Mainburg beauftragt als Basis für das weitere Vorgehen in Sachen Mobilfunk ein von Netzbetreiberseite unabhängiges Fachbüro mit der Erstellung eines Gutachtens für gesundheitsverträgliche Standorte von Mobilfunksendern in Mainburg und seinen Ortsteilen mit folgenden Vorgaben:
die gesamte Leistungsflussdichte zumindest im Bereich der Wohngebiete (Gebiete mit stationären menschlichen Schlafstätten) und weiterer besonders sensibler Bereiche (Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen usw. und im landwirtschaftlichen Bereich stationäre Nutztierhaltungen) darf maximal 10nW/cm2 im Außenbereich (Outdoor-Wert) betragen und 1 nW/cm2 im Innenbereich (Indoor-Wert) betragen.
Die Standorte sollten so beschaffen sein, dass sie von den Betreibern nach technischer Möglichkeit unter den Gesichtspunkten der Strahlungsminimierung und ortsgestalterischen Gründen gemeinsam genutzt werden können.
Es ist zu prüfen, inwiefern überhaupt im innerörtlichen und ortsrandlichen Bereich neue Sendestationen errichtet werden müssen bzw. Altanlagen notwendig sind, oder ob nicht eine Nutzung oder Versetzung bereits bestehender Sender (unter Einhaltung o. g. Vorsorgewerte) z. B. durch Nutzung der Roaming-Technik ausreichen.
Die Netzqualität soll so beschaffen sein, dass eine Grundversorgung des Gemeindegebietes sichergestellt ist. Grundversorgung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Handyempfang außer Haus und innerhalb von Gebäuden im oberirdischen Bereich ohne wesentliche Komforteinbuße grundsätzlich möglich sein soll. Nicht zur Grundversorgung gehört, auch in unter der Erdoberfläche gelegenen Räumlichkeiten einen störungsfreien Handy-Empfang sicher zu stellen (Hinweis: Hier besteht die Einbaumöglichkeit kostengünstiger privater oder gewerblicher Repeater).
2. Auf der Basis des Standortgutachtens optimiert die Gemeinde unter Einschaltung einer unabhängigen fachkundigen Stelle (z. B. Fachanwalt für Baurecht) die gemeindliche Bauleitplanung, um so rechtlich verbindliche Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Standortgutachtens zu schaffen.
3. Auf der Basis des Standortgutachtens weist die Stadt Mainburg unverzüglich im Außenbereich (Flächennutzungsplan) rechtsverbindliche „Positivstandorte“ für Mobilfunksender aus.
4. Die Stadt Mainburg ergreift darüber hinaus alle rechtlich vertretbaren Möglichkeiten um vor Vorlage des Standortgutachtens (s. 1.) und der Rechtskraft der unter 2., 3., und 5. dargestellten Sicherungsmaßnahmen drohende Errichtungen von innerörtlichen und ortsrandlichen neuen Sendestationen zu verhindern.
5. Die Stadt Mainburg beschließt als Sofortmaßnahmen zur Sicherung der positiven ortsgestalterischen und gesundheitlichen Vorsorge-Bauleitplanung (Hinweis: aktuelle Maßnahmen von Netzbetreiberseite zur Aufstellung von weiteren Sendemasten laufen bereits):
die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das gesamte Stadtgebiet zur Umsetzung einer integrierten Mobilfunkplanung mit dem Ziel der Berücksichtung des vorbeugenden Immissionsschutzes (Aufstellungsbeschluss)
eine sofort wirksame Veränderungssperre mit dem Inhalt des Verbots der Errichtung von neuen Mobilfunkmasten (auch unter 10 Meter Höhe) mit der Wirkung von 2 Jahren (Sicherungsbeschluss).
die Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Aufnahme von rechtlich verbindlichen Positivstandorten im Außenbereich unter besonderer Berücksichtigung des vorbeugenden Immissionsschutzes (Änderungsbeschluss mit Einleitung des notwendigen Umsetzungsverfahrens)
6. Die Stadt Mainburg räumt den Antrag stellenden Bürgern die Möglichkeit ein, durch beauftragte sachkundige Vertreter (Bereiche Gesundheit, Technik, Recht) ihre Position in einem angemessenen Rahmen gegenüber der Stadt und den Mandatsträgern darzulegen.
Begründung:
Mit diesen Anträgen wollen wir erreichen, dass die Stadt Mainburg alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um zum einen die Gesundheit und das Wohl ihrer Bürger bestmöglich zu schützen und zum anderen jedoch auch die Möglichkeit bewahrt, die Technik des Mobilfunks im positiven Rahmen nutzen zu können (wir möchten keine Verhinderungs- sondern eine Lenkungsplanung). Im Zweifelsfall soll gelten: „Gesundheit vor wirtschaftlichen Interessen.“
Es ist uns bewusst, dass für die Festsetzung der Strahlenschutzgrenzwerte der 26, BImSchV der Bundesverordnungsgeber die maßgebende Stelle ist (zuständiger Minister Bundesumweltminister Trittin). Da jedoch trotz alarmierender und mehrfach reproduzierter Forschungsergebnisse von unabhängigen Wissenschaftlern eine drastische Senkung der Grenzwerte auf sich warten lässt, bitten wir die Stadt Mainburg, die aufgrund der neuesten Rechtsprechung (z. B. VG München) eröffneten Möglichkeiten zur Berücksichtigung des vorsorgenden Immissionsschutzes im Rahmen der Bauleitplanung, aber auch des Bauordnungsrechtes, zu nutzen. Als Vorsorgewert haben wir den Mittelwert der Salzburger Empfehlungen aus 2000 und 2002 angesetzt, da dieser bereits mit der jetzt verbreiteten Infrastrukturtechnik ohne grundsätzliche Probleme umgesetzt werden kann.
Grenzwerte und Vorsorgeempfehlungen:
- Deutscher Grenzwert UMTS: 1.000.000,0 nW/cm2
- Deutscher Grenzwert D1/2-Netz (Mittel): 465.000,0 nW/cm2
- Kastilien (Spanien) 100,0 nW/cm2
- Toskana, sensible Bereiche, Urlaubsregion Bundeskanzler Schröder 66,0 nW/cm2
- ÖDP-Vorsorgeforderung, Schlafbereich 1,0, Wachbereich: 10,0 nW/cm2
- BMW-Werke weltweit ab 2004 für 105.000 Mitarbeiter 10,0 nW/cm2
- Neusüdwales (Australien), Vorsorgekonzept entspricht 1,0 nW/cm2
- Landessanitätsdirektion Salzburg Februar 2002 außen 1,0 nW/cm2
- Landessanitätsdirektion Salzburg Februar 2002, innen 0,1 nW/cm2
- Baubiologie (Innen) 0,01 nW/cm2
- Mobilfunk ohne Einschränkungen (D-Netz) 0,0000084 nW/cm2
Hinweis: Als Anlage zu diesem Antrag sind Muster-Beschlussvorlagen im o. g. Sinn beigelegt. Sie sollen Beschlüsse zeigen, wie sie in anderen Gemeinden zu dieser Thematik gefasst wurden. Sie sind außerdem mit kurzen Erläuterungen versehen. Auch wird auf die Möglichkeit des Erlasses einer Ortsgestaltungssatzung mit dem innerörtlichen Verbot von Mobilfunksendern in Kombination mit einer Flächennutzungsplanänderung für den Außenbereich hingewiesen. Diese Sicherungsmaßnahme (sog. kleine Lösung) wird von einer Reihe von (kleineren) Gemeinden erfolgreich angewendet. Für größere Gemeinden liegen noch keine Erfahrungen vor.
Diese Anträge werden gestellt von folgenden Mainburger Bürgern:
Name Vorname Ortsteil Straße Unterschrift
Vertreter (alle Mainburg): Rudi Sedlmeier, Höhenweg 4 a; Dr. Hans Maier, Fichtenstraße 8, Simon Dichtl, Weiher 4
Erstellt: Peter-Michael Schmalz, Kreisrat, Referent für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz
Anlagen: Umsetzungs-Beschlussvorschläge zum Bürgerantragsanliegen mit Erläuterungen
Anlagen:
Mobilfunkversorgung der Stadt Mainburg
Rechtliche Kurz-Hinweise zu Möglichkeiten der Stadt Mainburg zur
Minimierung der Mobilfunk-Strahlenbelastung der Mainburger Bevölkerung
Beschlussvorschlag entsprechend Nr. 5 des Bürgerantrages):
Der Stadtrat von Mainburg beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das gesamte Stadtgebiet zur Umsetzung einer integrierten Mobilfunkplanung mit dem Ziel der Berücksichtung des vorbeugenden Immissionsschutzes.
Zur Sicherung dieser Bauleitplanung beschließt der Stadtrat von Mainburg eine sofort wirksame Veränderungssperre mit dem Inhalt des Verbots der Errichtung von neuen Mobilfunkmasten mit der Wirkung von 2 Jahren.
Der Stadtrat von Mainburg beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Aufnahme von rechtlich verbindlichen Positivstandorten im Außenbereich unter besonderer Berücksichtigung des vorbeugenden Immissionsschutzes.
Erläuterung:
Dieser Beschlussvorschlag entspricht einer Kombination des Gräfelfinger Modells mit dem Langquaider Modell.
Die Gemeinde Gräfelfing bei München hat ein unabhängiges Fachbüro beauftragt, ein Standortkonzept zu entwickeln, damit in Gebieten mit Wohnbebauung keine höhere Strahlenbelastung wie 100nW/qcm auftritt. Das Standortkonzept wird rechtlich durch Bebauungspläne (auch für Masten unter 10 Meter Höhe) abgesichert. Bis die Bebauungspläne jedoch erarbeitet und die Auslegungsverfahren abgeschlossen sind, können etliche Monate Zeit vergehen. Um in dieser Zeit nicht schutzlos dem Bau neuer Masten unter 10 Meter Bauhöhe ausgeliefert zu sein, ist der Beschluss einer sofortigen Veränderungssperre (Satzung) durch das Stadtratsplenum erforderlich. Die Veränderungssperre kann auf maximal 4 Jahre verlängert werden.
Sollte sich nach ein oder zwei Jahren heraus stellen, dass (z. B. aus finanziellen Gründen) ein Standortkonzept nicht umsetzbar ist, so behält die Veränderungssperre bis zu dieser neuen Erkenntnis ihre Gültigkeit, ist jedoch ab diesem Zeitpunkt unverzüglich aufzuheben.
Die innerörtliche Veränderungssperre wird auf den Bau neuer Mobilfunksendeanlagen (auch unter 10 Meter Höhe) beschränkt. Andere Bauvorhaben werden hiervon nicht berührt. Auch kann die Gemeinde im Einzelfall Ausnahmen von einer Veränderungssperre machen (Eröffnung eines Verhandlungsspielraumes, nach dem Motto, nimmst Du eine besonders gefährliche Altanlage mit Bestandsschutz aus dem Ortskern raus, lasse ich dich an einem weniger gefährlichen ortsrandlichen Ort bauen).
Die Absicherung des Außenbereiches kann rechtlich völlig unstrittig durch die Festsetzung von verbindlichen Positivstandorten im Außenbereich erfolgen (s. Modell Langquaid). Hierzu wird jedoch die Hinzuziehung eines von den Netzbetreibern unabhängigen Fachbüros dringend empfohlen.
Zur Kenntnis: Alternative Vorgehensweise, wie z. B. in Langquaid praktiziert:
Der Stadtrat XY beschließt für den städtischen Innenbereich eine Ortsgestaltungssatzung zur Wahrung des typischen Orts- und Landschaftsbildes und um einer positiven städtebaulichen Entwicklung Vorschub zu leisten. In die Satzung wird auch ein innerörtliches Verbot von Mobilfunksendeanlagen aufgenommen
Der Stadtrat von XY beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Aufnahme von rechtlich verbindlichen Positivstandorten unter besonderer Berücksichtigung des vorbeugenden Immissionsschutzes
Erläuterung:
Im Vergleich zur topographischen Situation Langquaids hat Mainburg ein differenzierteres topographisches Bild. Hierdurch ist es nicht mit einfachen Berechnungen möglich, fest zu stellen, ob eine flächendeckende (oberirdische) Versorgung mit Mobilfunk nur aus dem Außenbereich heraus möglich ist. Vieles spricht jedoch dafür, dass eine Versorgung aus dem Außenbereich heraus möglich ist. Gerichtsfeste Aussagen hierzu sind jedoch einem nachweislich von den Netzbetreibern unabhängigen Sachverständigen vorbehalten. Ortsgestaltungssatzungen nach dem Muster von z. B. Siegenburg, Langquaid, Wildenberg, Seeshaupt usw. werden vom Plenum des Spruchgremiums beschlossen, am nächsten Tag öffentlich verkündet und erlangen am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung rechtliche Geltung. Eine Verwerfungskompetenz steht nur den Verwaltungsgerichten zu, die wiederum nur entscheiden können, wenn ein Kläger mit Klagebefugnis dagegen klagt. Bisher ist kein Fall bekannt, dass ein Netzbetreiber gegen eine solche spezielle Satzung erfolgreich geklagt hat. Gleichwohl sehen die Netzbetreiber oder z. B. auch die Oberste bayerische Baubehörde verständlicherweise solche Satzungen aufgrund deren spezieller Interessenslagen als rechtlich bedenklich an.
Hinweise:
Die oben genannten Beschlussvorschläge incl. ihrer Erläuterungen stellen nur einen kleinen, stark komprimierten Ausschnitt aus dem rechtlichen Fragenkomplex in Sachen gemeindlicher Einflussnahmemöglichkeiten dar. Besonders möchte ich auf den Umstand hinweisen, dass eine Gemeinde nur dann auf die Mobilfunknetzplanungen nennenswerten Einfluss im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ihrer Bürger nehmen kann, wenn sie gemeindliches Satzungsrecht schafft und darüber hinaus die ihr hierdurch eröffneten Verhandlungsspielräume nutzt. Beachte: Wer in Verhandlungen nichts an zu bieten hat, hat schon verloren!
Quellen:
Exemplarisch darf ich auf zwei rechtliche Abhandlungen zum o. g. Thema hinweisen:
a) Hager/Kirchberg, 2002, NVwZ, Heft 4 Veränderungssperren usw. S 402.
b) Sommer, Frank, 2002, Mobilfunksendeanlagen und Baurecht, 80331 München
Sehr gute unabhängige Hinweise können z. B. auch verschiedenen Rechtsaufsätzen von Prof. Kniep, Heilbronn, zum Thema Baurecht und Mobilfunk entnommen werden.
Peter-Michael Schmalz
Kreisrat, Verbraucherschutzreferent Markt Langquaid
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
Langquaid, 27.02.2004